Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Stand: Januar 2026

Geltungsbereich und Anbieter:

HandwerkEcho
Bindergasse 202
82377 Sonthofen
Deutschland
Telefon: +49 8849 3361987
E-Mail: handwerkecho@hotmail.com
Website: https://handwerkecho.guru

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB") gelten für alle Verträge über Ausbauarbeiten, Trockenbau, Innenausbau, Renovierungen und sonstige Handwerksleistungen, die zwischen HandwerkEcho (nachfolgend "Auftragnehmer") und dem Kunden (nachfolgend "Auftraggeber") geschlossen werden.

(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos ausführt.

(3) Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

(4) Sofern nicht anders vereinbart, gelten ergänzend die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des BGB und der VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B).

§ 2 Vertragsschluss

(1) Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

(2) Die Bestellung oder der Auftrag durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach Zugang anzunehmen.

(3) Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Ausführung der Leistung erklärt werden. Ein Vertrag kommt zustande durch:

(4) Mündliche oder telefonische Vereinbarungen sowie Änderungen und Ergänzungen des geschlossenen Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.

(5) Kostenvoranschläge sind grundsätzlich kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Die Kosten werden mit einem eventuellen Auftrag verrechnet.

§ 3 Leistungsumfang

(1) Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung.

(2) Änderungen und Ergänzungen der beauftragten Leistung bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, wenn sich während der Ausführung Änderungen als erforderlich erweisen.

(3) Zusätzliche oder geänderte Leistungen werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet, sofern keine anderweitige Preisvereinbarung getroffen wurde.

(4) Der Auftragnehmer behält sich vor, Teilleistungen durch fachlich qualifizierte Subunternehmer ausführen zu lassen. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Ausführung verbleibt beim Auftragnehmer.

(5) Nicht im Leistungsumfang enthalten sind, sofern nicht ausdrücklich vereinbart:

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Es gelten die Preise zum Zeitpunkt der Auftragserteilung. Alle Preise verstehen sich in Euro und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe.

(2) Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand (Stundenverrechnungssatz zuzüglich Material und sonstiger Kosten).

(3) Bei Festpreisvereinbarungen gilt der vereinbarte Preis nur für die vertraglich festgelegte Leistung. Bei wesentlichen Änderungen der Kalkulationsgrundlagen (z.B. Material- oder Lohnkostensteigerungen von mehr als 5%) ist der Auftragnehmer berechtigt, eine angemessene Preisanpassung vorzunehmen.

(4) Zahlungsbedingungen, sofern nicht anders vereinbart:

(5) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet.

(6) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückhaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(7) Kosten für Anfahrt und Arbeitszeit werden gemäß dem aktuellen Preisverzeichnis berechnet, welches auf Anfrage zur Verfügung gestellt wird.

§ 5 Ausführungsfristen und Termine

(1) Ausführungsfristen und -termine werden nach Möglichkeit verbindlich vereinbart. Sie gelten nur dann als verbindlich zugesagt, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt wurden.

(2) Die Einhaltung der Ausführungsfrist setzt voraus, dass der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten ordnungsgemäß nachkommt, insbesondere:

(3) Bei Verzögerungen durch höhere Gewalt, Arbeitskampf, behördliche Eingriffe oder sonstige vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände verlängert sich die Ausführungsfrist angemessen.

(4) Gerät der Auftragnehmer in Verzug, kann der Auftraggeber nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche bestehen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer alle für die Ausführung der Leistung erforderlichen Informationen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Baustelle zum vereinbarten Termin zugänglich und für die Arbeiten vorbereitet ist. Dies umfasst insbesondere:

(3) Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm gemachten Angaben.

(4) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten zu unterbrechen. Mehrkosten, die durch die Verzögerung entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

§ 7 Abnahme und Gefahrübergang

(1) Die Leistung ist nach Fertigstellung durch den Auftraggeber abzunehmen. Die Abnahme hat innerhalb einer Frist von 7 Werktagen nach Fertigstellungsmitteilung zu erfolgen.

(2) Die Abnahme kann nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden. Festgestellte Mängel sind im Abnahmeprotokoll zu dokumentieren.

(3) Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn:

(4) Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.

§ 8 Gewährleistung

(1) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die erbrachten Leistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln sind und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre ab Abnahme für Bauwerke und 1 Jahr für andere Leistungen, soweit gesetzlich nicht längere Fristen vorgeschrieben sind.

(3) Mängelansprüche verjähren nicht, solange der Mangel zu einer Beeinträchtigung der Nutzung führt und der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat.

(4) Der Auftraggeber hat Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei Mängeln, die sich erst später zeigen, ist die Mängelanzeige unverzüglich nach Entdeckung zu erstatten.

(5) Bei berechtigten Mängelrügen stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Mängelrechte zu. Der Auftragnehmer ist zunächst zur Nacherfüllung berechtigt. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des Auftragnehmers durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

(6) Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie unzumutbar, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

(7) Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die zurückzuführen sind auf:

§ 9 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt:

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

(3) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

(5) Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen des Auftraggebers entstehen.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferten Materialien und eingebauten Teile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum des Auftragnehmers.

(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der Zurücknahme liegt ein Rücktritt vom Vertrag.

(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden ausreichend zu versichern.

§ 11 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

(1) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

(2) Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.

§ 12 Vertraulichkeit

(1) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen vertraulichen Informationen geheim zu halten und nur zur Vertragserfüllung zu verwenden.

(2) Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertrages für die Dauer von 3 Jahren fort.

(3) Von der Geheimhaltungspflicht ausgenommen sind Informationen, die:

§ 13 Kündigung

(1) Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit bis zum Beginn der Ausführung ohne Angabe von Gründen kündigen. Bei Kündigung nach Beginn der Ausführung ist der Auftraggeber verpflichtet, die bis dahin erbrachten Leistungen zu vergüten sowie den entgangenen Gewinn zu ersetzen.

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei:

(3) Kündigungen bedürfen der Schriftform.

§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Erfüllungsort für alle Leistungen ist Sonthofen, sofern nicht anders vereinbart.

(3) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, Sonthofen.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

(5) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

(6) Nebenabreden wurden nicht getroffen. Mündliche Zusagen vor Vertragsschluss sind nicht verbindlich.

§ 15 Urheberrecht

(1) Alle vom Auftragnehmer erstellten Pläne, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen bleiben Eigentum des Auftragnehmers und dürfen ohne dessen Zustimmung nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.

(2) An allen Arbeiten, insbesondere Entwürfen, Plänen, Skizzen, behält sich der Auftragnehmer sein Urheberrecht vor.

Wichtiger Hinweis:

Diese AGB sind Bestandteil aller Verträge, die mit HandwerkEcho geschlossen werden. Mit der Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber, dass er diese AGB zur Kenntnis genommen hat und mit ihrem Inhalt einverstanden ist.

Kontakt:

Bei Fragen zu diesen AGB wenden Sie sich bitte an:
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